Kanzlei C. Honsberg
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Elektronischer Rechtsverkehr in Grundbuchsachen in Schleswig-Holstein:

 

 

Sofern bei Ihrem zuständigen Amtsgericht der elektronische Rechtsverkehr in Grundbuchsachen eröffnet wurde, bin ich als Notarin verpflichtet, alle Dokumente für das Grundbuchamt nur noch in elektronischer Form einzureichen. 


                                                                                                                                                                  

Seit dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-Erbrechtsverordnung bzw. EU-ErbVO) in den EU-Mitgliedstaaten, ausgenommen sind Großbritannien, Irland und Dänemark.

In dieser Verordnung sind Bestimmungen zu Erbfällen mit Auslandsbezug verankert. Neu ist, dass im Erbfall künftig grundsätzlich das Recht des Staates gilt, in welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der z.B. in Frankreich lebende Deutsche vererbt damit nach den Regeln des französischen Rechts.

Ein Erblasser kann jedoch - etwa in einer letztwilligen Verfügung - wählen, ob für seinen Nachlass die Regeln des Erbrechts seines Herkunftslandes oder die seines gewöhnlichen Aufenthaltes gelten sollen.

Auch wenn man sich aus verständlichen Gründen ungern mit der Nachlassplanung beschäftigt, sollte man sich darüber Gedanken machen, wo man derzeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und ob man diesen beibehalten oder ggf. ins Ausland verlagern möchte. Die erbrechtliche Regelungen (z.B. gesetzliche Erbfolge oder Pflichtteilsrechte) im Ausland können erheblich von deutschen Gesetzen abweichen. Eine Prüfung Ihrer bereits errichteten Verfügungen von Todes wegen dahingehend, ob die von Ihnen gewünschten Verfügungen bei einem evtl. Auslandsbezug noch eingehalten werden können wäre ratsam. Eine anwaltliche oder notarielle Beratung dazu kann Rechtssicherheit geben.


Am 1. Mai 2014 ist die neue Energiesparverordnung (EnEV) in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt gilt Folgendes:

Der Energieausweis muss schon in der Immobilienanzeige erwähnt werden. Die Pflichtangaben sind enthalten in § 16 a EnEV.

Anschließend muss der Energieausweis dem Kaufinteressenten bei der Besichtigung der Immobilie vorgelegt und nach Vertragsschluss übergeben werden (§ 16 Abs. 2 EnEV). Die Vorlage- und Übergabepflicht besteht unabhängig von einem Verlangen des Käufers.

Ein Verzicht des Käufers auf die Vorlage eines Energieausweises ist ab dem 1. Mai 2014 nicht mehr möglich. Wer vorsätzlich gegen die Vorlage- und Übergabepflicht verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 27 EnEV).

Keine Energieausweise müssen vorgelegt werden insbesondere für kleinere Gebäude mit weniger als 50 m² Wohn-oder Nutzfläche sowie für Baudenkmäler. Weitere Ausnahmen enthält § 1 Abs. 2 EnEV, die aber überwiegend nicht für Wohngebäude gelten.

Ein Energieausweis ist wohl auch nicht erforderlich für sog. Abbruchhäuser, d.h. in Fällen, in denen der Käufer vorhat, ein Wohngebäude komplett abzureißen. Denn die EnEV gilt nach deren § 1 Abs. 2 nur für Gebäude, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt werden.

Energieausweise werden entweder auf Grundlage des Energiebedarfes oder des tatsächlichen Energieverbrauches ausgestellt. Welche Berechnungsweise zugrunde zu legen ist und ob ausnahmsweise ein Wahlrecht besteht, hängt davon ab, um welches Bauwerk es sich handelt. Näheres ist geregelt in §§ 17 ff EnEV.

Bei mehreren Eigentumswohnungen in einem Gebäude muss ein Energieausweis für das gesamte Gebäude erstellt werden, nicht nur für diejenige Eigentumswohnung innerhalb des Gebäudes, die verkauft werden soll.

Energieausweise müssen Modernisierungsempfehlungen enthalten (§ 17 Abs. 4 EnEV). Bei Wohngebäuden ist eine Einteilung in Energieeffiziensklassen vorgesehen, was Kaufinteressenten den Vergleich und die Einordnung erleichtert.

Der Energieausweis dient nur der Information. Dieser Hinweis findet sich bereits auf dem Energieausweis selbst. Die bloße Vorlage eines Energieausweises ist bei einem normalen Grundstückskaufvertrag nicht als stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts zu werten, dass der Verkäufer für die Richtigkeit des vom Aussteller errechneten Energiebedarfs bzw. -verbrauchs der verkauften Immobilie haftet. Dies wäre auch nicht sachgerecht, denn der Verkäufer, der den Ausweis nicht selbst ausstellt, kann dessen Richtigkeit als technischer Laie in der Regel gar nicht beurteilen. Ferner enthalten die Ausweise nur ungefähre Vergleichswerte.

 

 

 

  • Kiel seit 01.09.2014
  • Eckernförde seit 01.12.2014.
  • Ahrensburg seit 01.02.2015
  • Niebüll seit 01.03.2015
  • Plön seit 01.04.2015
  • Pinneberg seit 01.05.2015
  • Eutin seit 01.06.2015
  • Rendsburg seit 01.07.2015
  • Neumünster seit 01.09.2015
  • Husum seit 01.10.2015
  • Norderstedt seit 01.11.2015
  • Bad Segeberg seit 01.12.2015
  • Ratzeburg seit 01.07.2016
  • Itzehoe seit 01.07.2016
  • Schleswig seit 01.09.2016
  • Elmshorn seit 01.09.2016
  • Flensburg seit 01.10.2016
  • Oldenburg seit 01.10.2016
  • Schwarzenbek seit 01.11.2016
  • Meldorf seit 01.11.2016
  • Lübeck ab 01.12.2016
  • Reinbek ab 01.12.2016 
Rechtsanwältin und Notarin Cornelia Honsberg | ranohonsberg@web.de / 04544-339